Umschulung über die Rentenversicherung: Wer sie bekommt

Wenn deine Gesundheit den bisherigen Beruf nicht mehr zulässt, kann die Deutsche Rentenversicherung eine Umschulung bezahlen – einschließlich Lehrgangskosten und Übergangsgeld für die Zeit der Maßnahme. Ob sie zuständig ist, hängt an zwei Gruppen von Voraussetzungen: Die eine betrifft deine Gesundheit, die andere deine Versicherungszeiten. Und bei den Versicherungszeiten gibt es mehr Wege als die oft zitierten 15 Jahre.

Hier erfährst du, was das Gesetz verlangt, wer zuständig ist, wenn es die Rentenversicherung nicht ist, und wie der Antrag läuft.

Hinweis: Dieser Artikel erklärt formale Voraussetzungen und Abläufe. Er ist keine Rechtsberatung. Für deinen Einzelfall beraten dich die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, Sozialverbände oder die kostenlose Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).

Wann die Rentenversicherung eine Umschulung bezahlt

Die Rentenversicherung erbringt sogenannte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, oft auch berufliche Reha genannt (§ 16 SGB VI). Dazu gehören ausdrücklich die berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie die berufliche Ausbildung – also auch eine Umschulung in einen neuen Beruf (§ 49 Abs. 3 SGB IX). Übernommen werden unter anderem Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren und Lernmittel (§ 49 Abs. 7 SGB IX).

Der Zweck ist im Gesetz klar umrissen: Die Leistungen sollen verhindern, dass Versicherte aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden (§ 9 Abs. 1 SGB VI). Daraus folgt der Grundsatz „Reha vor Rente“: Teilhabeleistungen haben Vorrang vor einer Rente, die bei erfolgreicher Reha nicht oder erst später zu zahlen wäre.

Für dich heißt das: Die Rentenversicherung bezahlt keine Umschulung, weil du dich beruflich verändern möchtest. Sie bezahlt sie, wenn deine Gesundheit den bisherigen Beruf gefährdet. Für einen Berufswechsel ohne gesundheitlichen Hintergrund ist der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters der richtige Weg.

Zur Dauer: Eine Weiterbildung in Vollzeit soll in der Regel nicht länger als zwei Jahre dauern. Führt sie zu einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit, soll sie höchstens zwei Drittel der üblichen Dauer umfassen (§ 53 Abs. 2 SGB IX). Eine dreijährige Ausbildung wird als Umschulung also in der Regel auf zwei Jahre verkürzt. Länger geht es nur, wenn das Ziel anders nicht erreichbar ist. Bei der Auswahl werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts berücksichtigt (§ 49 Abs. 4 SGB IX).

Voraussetzung 1: Deine Gesundheit gefährdet die Erwerbsfähigkeit

Die persönlichen Voraussetzungen stehen in § 10 SGB VI. Zwei Dinge müssen zusammenkommen:

  • Deine Erwerbsfähigkeit ist erheblich gefährdet oder bereits gemindert – wegen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.
  • Die Leistung kann voraussichtlich etwas daran ändern. Sie kann eine drohende Minderung abwenden oder die Erwerbsfähigkeit wesentlich bessern oder wiederherstellen. Bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf Besserung reicht es, wenn dadurch der bisherige oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erhalten oder erlangt werden kann.

Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen körperlichen und psychischen Ursachen. Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Rentenversicherung auf medizinischer Grundlage. Deshalb gehört zum Antrag ein Befundbericht deiner Ärztin oder deines Arztes.

Wann die Rentenversicherung nicht zahlt: unter anderem, wenn die Ursache ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist und deshalb ein anderer Träger gleichartige Leistungen erbringen kann, wenn du eine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beziehst oder beantragt hast, oder wenn du in einer Beschäftigung mit beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaft bist (§ 12 Abs. 1 SGB VI).

Voraussetzung 2: 15 Jahre Wartezeit – oder einer der anderen Wege

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen regelt § 11 SGB VI. Die meisten Ratgeber nennen nur die 15 Jahre. Das Gesetz kennt aber vier Wege – es genügt, wenn einer davon passt:

WegWas das Gesetz verlangtFundstelle
WartezeitDu hast die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt.§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
ErwerbsminderungsrenteDu beziehst eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI
Drohende RenteOhne die Leistung wäre dir eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen.§ 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI
Anschluss an medizinische RehaDie Leistung ist für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an eine medizinische Reha der Rentenversicherung erforderlich.§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI

Welche Zeiten für die 15 Jahre zählen: Angerechnet werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 1 und 4 SGB VI). Beitragszeiten sind Zeiten mit Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen (§ 55 SGB VI). Neben einer versicherten Beschäftigung können das auch Zeiten sein, für die dir Kindererziehungszeiten angerechnet werden, Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege einer Person ab Pflegegrad 2 im gesetzlich festgelegten Umfang sowie Zeiten mit Arbeitslosengeld oder Krankengeld, wenn du vorher versicherungspflichtig warst (§ 3 SGB VI). Zeiten, in denen du nur Grundsicherungsgeld bezogen hast, zählen für die 15 Jahre dagegen nicht: Das Gesetz behandelt sie als Anrechnungszeiten, nicht als Beitragszeiten.

Der oft übersehene Weg: Für eine medizinische Reha gelten deutlich niedrigere Hürden. Dort reichen zum Beispiel sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten zwei Jahren vor dem Antrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Ist im Anschluss an eine solche Reha eine Umschulung nötig, kann die Rentenversicherung sie auch ohne 15 Jahre übernehmen.

Welche Zeiten bei dir gespeichert sind, zeigt dein Versicherungsverlauf, den du bei der Rentenversicherung anfordern kannst.

Rentenversicherung oder Arbeitsagentur: Wer zuständig ist

Für eine Umschulung aus gesundheitlichen Gründen kommen mehrere Rehabilitationsträger in Frage, darunter die Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Welcher es ist, ergibt sich aus dem Gesetz:

Deine SituationZuständigGrundlage
Ursache ist ein Arbeitsunfall oder eine BerufskrankheitGesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse)§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
Gesundheitliche Gründe, Voraussetzungen der Rentenversicherung erfülltDeutsche Rentenversicherung§§ 10, 11, 16 SGB VI
Gesundheitliche Gründe, aber kein anderer Reha-Träger zuständigAgentur für Arbeit§ 22 Abs. 2 SGB III
Kein gesundheitlicher GrundAgentur für Arbeit oder Jobcenter, Förderung mit Bildungsgutschein§ 81 SGB III

Entscheidend ist die Rangfolge: Die Agentur für Arbeit erbringt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist (§ 22 Abs. 2 SGB III). Auch die normale Weiterbildungsförderung ist nachrangig: Die Arbeitsagentur fördert nur, wenn kein anderer Träger zu gleichartigen Leistungen gesetzlich verpflichtet ist (§ 22 Abs. 1 SGB III). Ist die Rentenversicherung für deine Umschulung zuständig, führt der Weg deshalb in der Regel nicht über einen Bildungsgutschein.

Wie der klassische Weg über Arbeitsagentur und Jobcenter funktioniert, erklären wir im Ratgeber Umschulung über das Arbeitsamt.

So läuft der Antrag – auch wenn du ihn bei der falschen Stelle stellst

Bei der Rentenversicherung stellst du den Antrag mit dem Rehabilitationsantrag G0100 und der Anlage G0130 für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Deine Ärztin oder dein Arzt füllt den Befundbericht S0051 aus. Die Formulare gibt es auf der Website der Rentenversicherung als Online-Antrag oder PDF sowie bei den Auskunfts- und Beratungsstellen.

Wichtiger als das richtige Formular ist ein Punkt, der viele beruhigt: Ein Antrag bei der falschen Stelle geht nicht verloren. § 14 SGB IX regelt den Ablauf:

  1. Der Träger, bei dem dein Antrag eingeht, stellt innerhalb von zwei Wochen fest, ob er zuständig ist.
  2. Ist er es nicht, leitet er den Antrag unverzüglich an den Träger weiter, den er für zuständig hält, und informiert dich darüber.
  3. Der Träger, der den Antrag behält, stellt deinen Bedarf fest. Muss kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet er innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang; ist ein Gutachten nötig, innerhalb von zwei Wochen nach dessen Vorliegen.

Wenn du schon Kontakt zum Jobcenter hast, sprich gesundheitliche Einschränkungen dort offen an. Im Kooperationsplan soll festgehalten werden, dass bei Bedarf auf einen Antrag auf Teilhabeleistungen hingewirkt wird (§ 15 Abs. 2 SGB II). Was im Plan sonst stehen sollte, liest du in unserem Artikel zu Kooperationsplan und Eingliederungsvereinbarung.

Geld während der Umschulung und was bei einer Ablehnung hilft

Übergangsgeld: Während einer Umschulung, die sich nicht neben einer Beschäftigung machen lässt, zahlt die Rentenversicherung Übergangsgeld (§ 20 Abs. 1 SGB VI). Grundlage sind im Regelfall 80 Prozent deines früheren regelmäßigen Arbeitsentgelts, höchstens das Nettoarbeitsentgelt. Davon erhältst du 75 Prozent, wenn du mindestens ein Kind hast oder eine der im Gesetz genannten Pflegesituationen vorliegt, sonst 68 Prozent (§ 66 Abs. 1 SGB IX). Wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, hat ebenfalls Anspruch, wenn er wegen der Maßnahme keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann (§ 20 Abs. 2 SGB VI). Die genaue Höhe hängt von deiner Erwerbsbiografie ab und steht im Bescheid.

Bei einer Ablehnung: Gegen einen ablehnenden Bescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Achte auf die Form – eine einfache E-Mail reicht nicht. Wie du den Widerspruch aufbaust, steht in unserem Artikel Förderung abgelehnt? So legst du Widerspruch ein.

Schau dir vorher an, worauf die Ablehnung gestützt ist. Geht es um die persönlichen Voraussetzungen, helfen meist aktuelle ärztliche Unterlagen. Geht es um die Versicherungszeiten, lohnt ein Blick in deinen Versicherungsverlauf und auf die anderen Wege aus § 11 SGB VI. Kostenlose, von den Leistungsträgern unabhängige Beratung bietet die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX); auch Sozialverbände helfen weiter.

Du denkst über einen beruflichen Neustart in der zweiten Lebenshälfte nach? Anregungen findest du in unserem Ratgeber Berufe für Quereinsteiger ab 50.

Weiterführende Informationen und Quellen

Häufige Fragen zur Umschulung über die Rentenversicherung

Nein. Sie zahlt nur, wenn deine Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen erheblich gefährdet oder gemindert ist und die Umschulung daran voraussichtlich etwas ändert (§ 10 SGB VI). Für einen Berufswechsel ohne gesundheitlichen Grund ist der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters der richtige Weg.

Dann kann die Rentenversicherung trotzdem zuständig sein: wenn du eine Erwerbsminderungsrente beziehst, wenn dir ohne die Umschulung eine solche Rente zu zahlen wäre oder wenn die Umschulung unmittelbar nach einer medizinischen Reha der Rentenversicherung erforderlich ist (§ 11 SGB VI). Passt keiner dieser Wege, kommt die Agentur für Arbeit als Reha-Träger in Frage.

Beitragszeiten und Ersatzzeiten (§ 51 SGB VI). Zu den Beitragszeiten gehören neben versicherter Beschäftigung zum Beispiel Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege im gesetzlichen Umfang und Zeiten mit Arbeitslosengeld (§ 3, § 55 SGB VI). Zeiten mit ausschließlich Grundsicherungsgeld zählen nicht.

In Vollzeit in der Regel höchstens zwei Jahre. Bei anerkannten Ausbildungsberufen mit mehr als zwei Jahren Ausbildungszeit soll sie nicht länger als zwei Drittel der üblichen Dauer sein (§ 53 Abs. 2 SGB IX). Ausnahmen sind möglich, wenn das Ziel nur so erreichbar ist.

In der Regel ja: Übergangsgeld (§ 20 SGB VI). Es beträgt 75 Prozent einer Berechnungsgrundlage, wenn du mindestens ein Kind hast oder eine gesetzlich genannte Pflegesituation vorliegt, sonst 68 Prozent (§ 66 SGB IX). Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus deinem früheren Einkommen.

Nichts Schlimmes. Der Träger muss innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er zuständig ist, und den Antrag sonst unverzüglich an den zuständigen Träger weiterleiten. Du wirst darüber informiert (§ 14 SGB IX).