Kooperationsplan oder Eingliederungsvereinbarung: Was 2026 gilt

„Die Eingliederungsvereinbarung wurde abgeschafft“ – das liest man oft. Es stimmt aber nur zur Hälfte. Im Jobcenter heißt das Dokument heute Kooperationsplan (§ 15 SGB II). Bei der Agentur für Arbeit gibt es die Eingliederungsvereinbarung weiterhin (§ 37 SGB III). Welches Dokument für dich gilt, hängt davon ab, wo du betreut wirst.

In beiden Dokumenten wird festgehalten, welche Förderleistungen für dich in Betracht kommen. Wenn du eine geförderte Weiterbildung machen willst, ist das der Moment, sie einzubringen.

Hinweis: Dieser Artikel erklärt formale Anforderungen und Abläufe. Er ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Einzelfall helfen Sozialverbände, Erwerbslosenberatungsstellen oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Welches Dokument gilt für dich?

Beide Dokumente haben denselben Zweck: Sie halten fest, wie es mit deiner beruflichen Eingliederung weitergeht. Rechtsgrundlage, Zuständigkeit und Details unterscheiden sich aber:

KooperationsplanEingliederungsvereinbarung
Rechtsgrundlage§ 15 SGB II§ 37 SGB III
Wer betreut dichJobcenter (Grundsicherung)Agentur für Arbeit, zum Beispiel bei Arbeitslosengeld
GrundlagePotenzialanalysePotenzialanalyse
FormDu erhältst ihn in TextformDu erhältst eine Ausfertigung
ÜberprüfungSpätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisierenBei Änderungen anpassen, spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit überprüfen (junge Menschen: drei Monate)
Ohne EinigungVerpflichtung per schriftlichem Verwaltungsakt (§ 15a SGB II)Eigenbemühungen per Verwaltungsakt (§ 37 Abs. 3 SGB III)

Sonderfall: Bekommst du Arbeitslosengeld und zusätzlich Grundsicherungsgeld, hast du mit beiden Stellen zu tun. Frag im ersten Gespräch ausdrücklich nach, welches Dokument für dich erstellt wird.

Was im Kooperationsplan steht

Grundlage ist die Potenzialanalyse: Das Jobcenter stellt gemeinsam mit dir deine beruflichen Fähigkeiten, deine Eignung und deine Stärken fest – und auch, was eine Eingliederung erschweren könnte (§ 15 Abs. 1 SGB II). Darauf baut der Kooperationsplan auf. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte fest. Insbesondere soll darin stehen (§ 15 Abs. 2 SGB II):

  • in welche Ausbildungen, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche du vermittelt werden sollst,
  • welche Eigenbemühungen du mindestens unternehmen und nachweisen musst,
  • welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit für dich in Betracht kommen,
  • ob ein Integrationskurs oder eine berufsbezogene Deutschsprachförderung vorgesehen ist,
  • ob und wie Leistungen anderer Träger einbezogen werden,
  • dass bei Bedarf auf einen Antrag auf Teilhabeleistungen hingewirkt wird, etwa auf eine Umschulung über die Rentenversicherung.

Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt. Davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 15 Abs. 4 SGB II). Du erhältst den Plan in Textform, und er soll spätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden (§ 15 Abs. 3 SGB II).

Was in der Eingliederungsvereinbarung steht

Bei der Agentur für Arbeit läuft es ähnlich, nur unter anderem Namen. Nach deiner Arbeitsuchend- oder Ausbildungsuchendmeldung erstellt die Agentur mit dir eine Potenzialanalyse (§ 37 Abs. 1 SGB III). In der Eingliederungsvereinbarung wird dann für einen bestimmten Zeitraum festgelegt (§ 37 Abs. 2 SGB III):

  • das Eingliederungsziel,
  • die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
  • welche Eigenbemühungen du in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen musst und wie du sie nachweist,
  • die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.

Du bekommst eine Ausfertigung. Die Vereinbarung wird angepasst, wenn sich deine Lage ändert, und spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit überprüft – bei jungen Menschen spätestens nach drei Monaten (§ 37 Abs. 3 SGB III).

Warum deine Weiterbildung in den Plan gehört

Beide Dokumente halten fest, welche Förderung für dich vorgesehen ist: der Kooperationsplan die Leistungen zur Eingliederung (§ 15 Abs. 2 SGB II), die Eingliederungsvereinbarung die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Dazu gehört die Förderung beruflicher Weiterbildung mit dem Bildungsgutschein (§ 81 SGB III).

Steht eine Weiterbildung nicht im Plan, ist sie damit nicht ausgeschlossen. Aber du argumentierst später gegen ein Dokument, in dem andere Schritte vereinbart sind. Bring deinen Wunsch deshalb schon im ersten Gespräch ein – möglichst konkret:

„Ich möchte eine Weiterbildung im Bereich … machen, weil … Ein passender Kurs wäre zum Beispiel … Bitte halten Sie im Plan fest, dass eine Förderung mit Bildungsgutschein geprüft wird.“

Passende Angebote findest du in unserer Kursübersicht oder über KURSNET. Wie das Jobcenter zwischen Vermittlung und Weiterbildung abwägt, erklären wir im Ratgeber zum Vermittlungsvorrang.

Was passiert, wenn keine Einigung zustande kommt

Beim Kooperationsplan spricht das Gesetz nicht von einer Unterschrift, sondern davon, dass du den Plan in Textform erhältst. Entscheidend ist, ob ihr euch einigt. Im Jobcenter gilt dafür § 15a SGB II. Er sieht in drei Fällen einen schriftlichen Verwaltungsakt vor:

  • Es kommt kein Kooperationsplan zustande oder er kann nicht fortgeschrieben werden: Dann wirst du per Verwaltungsakt zu den erforderlichen Mitwirkungshandlungen verpflichtet (Abs. 3).
  • Du erbringst die Schritte aus dem Plan nicht: Auch dann folgt eine Verpflichtung per Verwaltungsakt (Abs. 2).
  • Du nimmst eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahr: Dann kannst du per Verwaltungsakt zu Eigenbemühungen, zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme verpflichtet werden (Abs. 1).

Im Verwaltungsakt muss konkret stehen, welche Eigenbemühungen du wie oft erbringen und wie du sie nachweisen musst. Häufigkeit und Fristen müssen angemessen sein (§ 15a Abs. 4 SGB II). Ein Schlichtungsverfahren, wie es die frühere Fassung des § 15a vorsah, kennt das Gesetz heute nicht mehr.

Verstößt du gegen solche Pflichten, kann das als Pflichtverletzung gewertet werden – vorausgesetzt, du wurdest schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt oder kanntest sie (§ 31 Abs. 1 SGB II). Gegen einen Verwaltungsakt kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wie das formal richtig geht, steht in unserem Artikel zum Widerspruch.

Bei der Agentur für Arbeit ist es ähnlich geregelt: Kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande, sollen die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (§ 37 Abs. 3 SGB III).

So bereitest du das erste Gespräch vor

  • Persönlich erscheinen: Das erste Gespräch findet im Jobcenter statt. Kannst du nicht kommen, melde dich vorher und nenne den Grund – ein versäumter Termin ohne wichtigen Grund kann direkt zu einem Verwaltungsakt führen.
  • Unterlagen mitbringen: Lebenslauf, Zeugnisse und Nachweise über Qualifikationen. Sie fließen in die Potenzialanalyse ein.
  • Weiterbildungswunsch konkret machen: Berufsziel, ein passender Kurs und warum er deine Chancen verbessert.
  • Gesundheit ansprechen: Gesundheitliche Einschränkungen gehören in die Potenzialanalyse. Sie können der Weg zu einer beruflichen Reha sein.
  • Eigenbemühungen klären: Frag nach, wie viele Bewerbungen in welchem Zeitraum erwartet werden und in welcher Form du sie nachweist.
  • Plan aufbewahren: Heb den Plan auf und notiere dir, wann er spätestens aktualisiert wird.

Was sich mit der neuen Grundsicherung für Weiterbildungen sonst geändert hat, liest du in unserem Ratgeber Neue Grundsicherung und Weiterbildung.

Weiterführende Informationen und Quellen

Häufige Fragen zu Kooperationsplan und Eingliederungsvereinbarung

Ja, bei der Agentur für Arbeit nach § 37 SGB III. Im Jobcenter wurde sie durch den Kooperationsplan nach § 15 SGB II ersetzt.

Das Gesetz sieht vor, dass du den Plan in Textform erhältst; von einer Unterschrift ist dort keine Rede. Entscheidend ist, ob ihr euch einigt. Kommt kein Plan zustande, kann das Jobcenter dich per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten (§ 15a Abs. 3 SGB II).

Im Regelfall nicht. Das erste Gespräch zu Potenzialanalyse und Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt; Ausnahmen gibt es nur in begründeten Fällen (§ 15 Abs. 4 SGB II).

Der Kooperationsplan soll spätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisiert werden (§ 15 Abs. 3 SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung wird bei Änderungen angepasst und spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit überprüft, bei jungen Menschen nach drei Monaten (§ 37 Abs. 3 SGB III).

Nimmst du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann das Jobcenter dich per Verwaltungsakt zu Eigenbemühungen, zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme verpflichten (§ 15a Abs. 1 SGB II).

Nein, der Plan ist keine Bewilligung. Er hält fest, welche Leistungen in Betracht kommen (§ 15 Abs. 2 SGB II) bzw. vorgesehen sind (§ 37 Abs. 2 SGB III). Für die Förderung gelten die Voraussetzungen des § 81 SGB III. Steht die Weiterbildung im Plan, ist das aber eine gute Grundlage für den Antrag.