„Die Eingliederungsvereinbarung wurde abgeschafft“ – das liest man oft. Es stimmt aber nur zur Hälfte. Im Jobcenter heißt das Dokument heute Kooperationsplan (§ 15 SGB II). Bei der Agentur für Arbeit gibt es die Eingliederungsvereinbarung weiterhin (§ 37 SGB III). Welches Dokument für dich gilt, hängt davon ab, wo du betreut wirst.
In beiden Dokumenten wird festgehalten, welche Förderleistungen für dich in Betracht kommen. Wenn du eine geförderte Weiterbildung machen willst, ist das der Moment, sie einzubringen.
Hinweis: Dieser Artikel erklärt formale Anforderungen und Abläufe. Er ist keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu deinem Einzelfall helfen Sozialverbände, Erwerbslosenberatungsstellen oder eine Fachanwältin bzw. ein Fachanwalt für Sozialrecht.
Beide Dokumente haben denselben Zweck: Sie halten fest, wie es mit deiner beruflichen Eingliederung weitergeht. Rechtsgrundlage, Zuständigkeit und Details unterscheiden sich aber:
| Kooperationsplan | Eingliederungsvereinbarung | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 15 SGB II | § 37 SGB III |
| Wer betreut dich | Jobcenter (Grundsicherung) | Agentur für Arbeit, zum Beispiel bei Arbeitslosengeld |
| Grundlage | Potenzialanalyse | Potenzialanalyse |
| Form | Du erhältst ihn in Textform | Du erhältst eine Ausfertigung |
| Überprüfung | Spätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisieren | Bei Änderungen anpassen, spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit überprüfen (junge Menschen: drei Monate) |
| Ohne Einigung | Verpflichtung per schriftlichem Verwaltungsakt (§ 15a SGB II) | Eigenbemühungen per Verwaltungsakt (§ 37 Abs. 3 SGB III) |
Sonderfall: Bekommst du Arbeitslosengeld und zusätzlich Grundsicherungsgeld, hast du mit beiden Stellen zu tun. Frag im ersten Gespräch ausdrücklich nach, welches Dokument für dich erstellt wird.
Grundlage ist die Potenzialanalyse: Das Jobcenter stellt gemeinsam mit dir deine beruflichen Fähigkeiten, deine Eignung und deine Stärken fest – und auch, was eine Eingliederung erschweren könnte (§ 15 Abs. 1 SGB II). Darauf baut der Kooperationsplan auf. Er hält das Eingliederungsziel und die wesentlichen Schritte fest. Insbesondere soll darin stehen (§ 15 Abs. 2 SGB II):
Das erste Gespräch zur Potenzialanalyse und zum Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt. Davon darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (§ 15 Abs. 4 SGB II). Du erhältst den Plan in Textform, und er soll spätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden (§ 15 Abs. 3 SGB II).
Bei der Agentur für Arbeit läuft es ähnlich, nur unter anderem Namen. Nach deiner Arbeitsuchend- oder Ausbildungsuchendmeldung erstellt die Agentur mit dir eine Potenzialanalyse (§ 37 Abs. 1 SGB III). In der Eingliederungsvereinbarung wird dann für einen bestimmten Zeitraum festgelegt (§ 37 Abs. 2 SGB III):
Du bekommst eine Ausfertigung. Die Vereinbarung wird angepasst, wenn sich deine Lage ändert, und spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit überprüft – bei jungen Menschen spätestens nach drei Monaten (§ 37 Abs. 3 SGB III).
Beide Dokumente halten fest, welche Förderung für dich vorgesehen ist: der Kooperationsplan die Leistungen zur Eingliederung (§ 15 Abs. 2 SGB II), die Eingliederungsvereinbarung die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 SGB III). Dazu gehört die Förderung beruflicher Weiterbildung mit dem Bildungsgutschein (§ 81 SGB III).
Steht eine Weiterbildung nicht im Plan, ist sie damit nicht ausgeschlossen. Aber du argumentierst später gegen ein Dokument, in dem andere Schritte vereinbart sind. Bring deinen Wunsch deshalb schon im ersten Gespräch ein – möglichst konkret:
„Ich möchte eine Weiterbildung im Bereich … machen, weil … Ein passender Kurs wäre zum Beispiel … Bitte halten Sie im Plan fest, dass eine Förderung mit Bildungsgutschein geprüft wird.“
Passende Angebote findest du in unserer Kursübersicht oder über KURSNET. Wie das Jobcenter zwischen Vermittlung und Weiterbildung abwägt, erklären wir im Ratgeber zum Vermittlungsvorrang.
Beim Kooperationsplan spricht das Gesetz nicht von einer Unterschrift, sondern davon, dass du den Plan in Textform erhältst. Entscheidend ist, ob ihr euch einigt. Im Jobcenter gilt dafür § 15a SGB II. Er sieht in drei Fällen einen schriftlichen Verwaltungsakt vor:
Im Verwaltungsakt muss konkret stehen, welche Eigenbemühungen du wie oft erbringen und wie du sie nachweisen musst. Häufigkeit und Fristen müssen angemessen sein (§ 15a Abs. 4 SGB II). Ein Schlichtungsverfahren, wie es die frühere Fassung des § 15a vorsah, kennt das Gesetz heute nicht mehr.
Verstößt du gegen solche Pflichten, kann das als Pflichtverletzung gewertet werden – vorausgesetzt, du wurdest schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt oder kanntest sie (§ 31 Abs. 1 SGB II). Gegen einen Verwaltungsakt kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Wie das formal richtig geht, steht in unserem Artikel zum Widerspruch.
Bei der Agentur für Arbeit ist es ähnlich geregelt: Kommt keine Eingliederungsvereinbarung zustande, sollen die erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden (§ 37 Abs. 3 SGB III).
Was sich mit der neuen Grundsicherung für Weiterbildungen sonst geändert hat, liest du in unserem Ratgeber Neue Grundsicherung und Weiterbildung.
Alle rechtlichen Angaben in diesem Artikel haben wir am Gesetzestext geprüft (Stand: Oktober 2026):
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Ja, bei der Agentur für Arbeit nach § 37 SGB III. Im Jobcenter wurde sie durch den Kooperationsplan nach § 15 SGB II ersetzt.
Das Gesetz sieht vor, dass du den Plan in Textform erhältst; von einer Unterschrift ist dort keine Rede. Entscheidend ist, ob ihr euch einigt. Kommt kein Plan zustande, kann das Jobcenter dich per schriftlichem Verwaltungsakt verpflichten (§ 15a Abs. 3 SGB II).
Im Regelfall nicht. Das erste Gespräch zu Potenzialanalyse und Kooperationsplan findet persönlich im Jobcenter statt; Ausnahmen gibt es nur in begründeten Fällen (§ 15 Abs. 4 SGB II).
Der Kooperationsplan soll spätestens alle sechs Monate gemeinsam aktualisiert werden (§ 15 Abs. 3 SGB II). Die Eingliederungsvereinbarung wird bei Änderungen angepasst und spätestens nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit überprüft, bei jungen Menschen nach drei Monaten (§ 37 Abs. 3 SGB III).
Nimmst du eine Einladung ohne wichtigen Grund nicht wahr, kann das Jobcenter dich per Verwaltungsakt zu Eigenbemühungen, zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung oder zur Teilnahme an einer Maßnahme verpflichten (§ 15a Abs. 1 SGB II).
Nein, der Plan ist keine Bewilligung. Er hält fest, welche Leistungen in Betracht kommen (§ 15 Abs. 2 SGB II) bzw. vorgesehen sind (§ 37 Abs. 2 SGB III). Für die Förderung gelten die Voraussetzungen des § 81 SGB III. Steht die Weiterbildung im Plan, ist das aber eine gute Grundlage für den Antrag.