Das Arbeitsamt – korrekt: die Agentur für Arbeit – zahlt eine Umschulung, wenn sie deine Chancen auf dauerhafte Beschäftigung nachweislich verbessert. Finanziert wird sie über den Bildungsgutschein (§ 81 SGB III): Lehrgangs- und Prüfungskosten, Fahrtkosten und ggf. Kinderbetreuung werden vollständig übernommen. Dein Lebensunterhalt läuft über Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld weiter, dazu kommen 150 € Weiterbildungsgeld pro Monat plus 1.000 € und 1.500 € Prämien. Eine Umschulung dauert in der Regel zwei Jahre und endet mit einem anerkannten Berufsabschluss. Seit Juli 2026 gilt allerdings wieder der Vermittlungsvorrang – deine Begründung entscheidet.
Der Unterschied ist für deinen Antrag entscheidend:
Alle drei kann die Agentur für Arbeit fördern – aber über unterschiedliche Instrumente. Umschulung und Weiterbildung laufen über den Bildungsgutschein, Aktivierungsmaßnahmen über den AVGS.
Es gibt keinen Rechtsanspruch – die Förderung ist eine Ermessensleistung. Deine Chancen stehen gut, wenn mehrere dieser Punkte auf dich zutreffen:
Der häufigste Ablehnungsgrund ist kein formaler, sondern ein inhaltlicher: eine zu vage Begründung.
Kurskosten und Lebensunterhalt sind zwei verschiedene Töpfe – betrachte sie getrennt.
Was die Agentur direkt übernimmt (Bildungsgutschein):
Was du zum Leben bekommst:
Über zwei Jahre kommen allein an Weiterbildungsgeld und Prämien rund 6.100 € zusammen – zusätzlich zu ALG I oder Grundsicherung und zusätzlich zu den übernommenen Kurskosten.
Rechne von der ersten Anfrage bis zum Kursstart mit sechs bis zwölf Wochen.
Grundsätzlich in jeden anerkannten Ausbildungsberuf, für den es eine zugelassene Maßnahme gibt. Bewilligt wird aber vor allem dort, wo der Arbeitsmarkt Bedarf hat:
Welche Wege sich ohne Vorerfahrung besonders eignen, steht im Überblick Berufe für Quereinsteiger – und für alle ab 50 in Berufe für Quereinsteiger ab 50.
Kannst du deinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr ausüben, läuft die Förderung meist nicht über den normalen Bildungsgutschein, sondern über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA, § 49 SGB IX). Das ist wichtig, weil sich Träger, Umfang und Geldleistung unterscheiden.
Faustregel: Stell den Antrag bei dem Träger, bei dem du versichert bist – falsch gestellte Anträge werden weitergeleitet, kosten aber Zeit.
„Arbeitsamt“ gibt es als Behörde seit 2004 nicht mehr; gemeint ist die Agentur für Arbeit. Mit der Einführung der Neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026 hat sich die Zuständigkeit weiter vereinfacht: Die Agentur für Arbeit übernimmt Vermittlung und Weiterbildungsförderung auch für Menschen im Grundsicherungsbezug.
Für dich heißt das: eine Anlaufstelle – unabhängig davon, ob du Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld beziehst. Bereits bewilligte Bildungsgutscheine und laufende Maßnahmen bleiben davon unberührt und werden regulär fortgeführt.
Die Lehrgangs- und Prüfungskosten werden vollständig übernommen, dazu Fahrt- und ggf. Kinderbetreuungskosten. Zum Leben läuft Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld weiter, zusätzlich gibt es 150 € Weiterbildungsgeld pro Monat sowie 1.000 € nach der Zwischen- und 1.500 € nach der Abschlussprüfung.
Wenn die Umschulung deine Aussicht auf dauerhafte Beschäftigung verbessert – typischerweise bei fehlendem oder nicht mehr verwertbarem Berufsabschluss, bei gesundheitlichen Einschränkungen oder bei nachweisbarem Bedarf im Zielberuf. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, es ist eine Ermessensentscheidung.
Zielberuf festlegen, AZAV-zertifizierten Kurs auswählen, Beratungstermin vereinbaren, Förderbedarf begründen, Bildungsgutschein erhalten und innerhalb der Gültigkeit beim Träger einlösen. Von der Anfrage bis zum Start vergehen meist sechs bis zwölf Wochen.
In der Regel zwei Jahre – die dreijährige Ausbildung wird für Erwachsene verkürzt. Kürzere Qualifizierungen von drei bis zwölf Monaten sind Weiterbildungen, keine Umschulungen.
Ja. Gerade ohne verwertbaren Berufsabschluss hat abschlussorientierte Qualifizierung gesetzlich einen hohen Stellenwert – das ist eines der stärksten Argumente im Beratungsgespräch.
Meist nicht die Agentur für Arbeit über den Bildungsgutschein, sondern der Reha-Träger über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX) – häufig die Deutsche Rentenversicherung, die dann Übergangsgeld statt Weiterbildungsgeld zahlt.