Neue Grundsicherung 2026: Was sich für deine Weiterbildung ändert

Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt die Neue Grundsicherung das Bürgergeld. Für deine Weiterbildung heißt das: Es gilt wieder der Vermittlungsvorrang – vor einer Förderung wird geprüft, ob du direkt in einen Job vermittelt werden kannst. Geförderte Weiterbildung bleibt aber möglich und wird bei abschlussorientierten Kursen weiter mit 150 € Weiterbildungsgeld pro Monat unterstützt. Hier erfährst du, was sich konkret ändert und wie du deine Förderung trotzdem bekommst.

Was ist die Neue Grundsicherung?

Die Neue Grundsicherung ist die Nachfolgerin des Bürgergelds. Die Leistung heißt offiziell Grundsicherungsgeld und wird seit dem 1. Juli 2026 ausgezahlt. Die Regelsätze bleiben zunächst unverändert – Alleinstehende erhalten weiterhin 563 € im Monat.

Wichtiger als der Name sind die neuen Spielregeln:

  • Vermittlungsvorrang: Arbeitsaufnahme geht vor Qualifizierung. Ist eine zumutbare Stelle verfügbar, musst du sie annehmen.
  • Strengere Mitwirkungspflichten: Wer Termine oder Pflichten verletzt, riskiert deutlich härtere Leistungskürzungen als beim Bürgergeld – in Extremfällen bis zu 100 %.
  • Karenzzeit beim Vermögen entfällt: Erspartes muss früher eingesetzt werden; es gelten altersgestaffelte Freibeträge (z. B. 10.000 € bis 40 Jahre).

Bleibt die geförderte Weiterbildung erhalten?

Ja. Der Bildungsgutschein (§ 81 SGB III) existiert weiter, und auch das Weiterbildungsgeld von 150 €/Monat (§ 87a SGB III) samt Prüfungsprämien (1.000 € / 1.500 €) ist von der Reform nicht betroffen. Neu ist die Hürde davor – der Vermittlungsvorrang: Deine Vermittlerin oder dein Vermittler prüft zuerst, ob eine direkte Jobvermittlung möglich ist. Nur wenn eine Weiterbildung deine Chancen auf nachhaltige Beschäftigung besser verbessert als eine sofortige Vermittlung, wird gefördert.

Gute Karten hast du vor allem, wenn:

  • du keinen Berufsabschluss hast oder dein Abschluss nicht mehr verwertbar ist,
  • die Weiterbildung zu einem anerkannten Abschluss oder Zertifikat führt,
  • dein Zielberuf nachweisbar gefragt ist (Engpassberufe, viele offene Stellen).

Neue Zuständigkeit: Die Agentur für Arbeit übernimmt

Mit der Reform werden die Jobcenter-Strukturen umgebaut: Die Agentur für Arbeit übernimmt die Arbeitsvermittlung und Weiterbildungsförderung auch für Menschen, die Grundsicherung beziehen.

Für dich heißt das: eine Anlaufstelle für Vermittlung, Bildungsgutschein und AVGS – egal ob du ALG I oder Grundsicherungsgeld bekommst. Laufende Maßnahmen werden fortgeführt; ein bereits bewilligter Bildungsgutschein bleibt gültig.

So überzeugst du trotz Vermittlungsvorrang – 5 Schritte

  1. Wunschberuf und Kurs konkret machen:
    Komm nie „offen“ ins Gespräch. Wähle vorab einen Kurs aus unserer Kursbörse und notiere Kursnummer, Träger und Startdatum. Welche Zielberufe realistisch offen stehen, zeigt unsere Übersicht Berufe für Quereinsteiger.
  2. Arbeitsmarkt-Argumente sammeln:
    Suche 3–5 aktuelle Stellenanzeigen im Zielberuf in deiner Region. Sie belegen, dass die Weiterbildung in Beschäftigung führt.
  3. Lücke begründen:
    Erkläre, was dir für diese Stellen fehlt – genau das muss der Kurs abdecken.
  4. Nachhaltigkeit betonen:
    Argumentiere, warum eine Vermittlung ohne Qualifizierung nur kurzfristig hilft (Helferjobs, Befristung), die Weiterbildung aber dauerhaft.
  5. Schriftlich nachfassen:
    Bei Ablehnung Begründung geben lassen, nachschärfen, neu beantragen – oder Widerspruch einlegen.

Was passiert mit laufenden Anträgen und Maßnahmen?

  • Bereits bewilligte Bildungsgutscheine und AVGS bleiben gültig.
  • Laufende Weiterbildungen werden regulär zu Ende geführt – inklusive Weiterbildungsgeld.
  • Offene Anträge werden nach neuem Recht geprüft: Bereite dich auf die Vermittlungsvorrang-Argumentation vor (siehe Schritte oben).

Weiterführende Informationen und Quellen

FAQ

Es wird ersetzt: Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld („Neue Grundsicherung“). Die Regelsätze bleiben zunächst gleich – die Regeln rund um Mitwirkung, Vermögen und Vermittlung wurden verschärft.

Ja. Bildungsgutschein und AVGS gibt es weiterhin. Neu ist der Vermittlungsvorrang: Du musst gut begründen, warum die Weiterbildung deine Jobchancen nachhaltiger verbessert als eine sofortige Vermittlung.

Ja, das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III ist von der Reform nicht betroffen. Es gibt weiterhin 150 €/Monat bei abschlussorientierten Weiterbildungen plus 1.000 € Zwischenprüfungs- und 1.500 € Abschlussprämie.

Deine Vermittlerin prüft zuerst, ob eine zumutbare Stelle für dich verfügbar ist. Erst wenn eine Weiterbildung bessere und nachhaltigere Chancen bietet, wird sie gefördert. Eine konkrete, gut begründete Kurswahl ist deshalb wichtiger denn je.

Ja, bereits bewilligte Gutscheine und laufende Maßnahmen bleiben gültig und werden regulär fortgeführt – inklusive Weiterbildungsgeld.

Die Agentur für Arbeit – sie übernimmt mit der Reform die Vermittlung und Weiterbildungsförderung auch für Grundsicherungs-Beziehende.