Das Weiterbildungsgeld (§ 87a SGB III) ist ein Zuschuss von 150 € pro Monat, den du zusätzlich zu ALG I oder Grundsicherung bekommst, wenn du eine abschlussorientierte Weiterbildung machst. Dazu kommen 1.000 € bei bestandener Zwischenprüfung und 1.500 € beim Abschluss. Die Leistung besteht auch nach der Reform 2026 weiter – sie wurde nicht abgeschafft.
Das Weiterbildungsgeld ist eine zweckbestimmte Zusatzleistung nach § 87a SGB III. Es soll dich finanziell entlasten, damit du eine längere Weiterbildung durchhältst statt aus Geldnot abzubrechen.
Was du bekommst:
Insgesamt also bis zu 2.500 € Prämien plus die monatliche Zahlung. Wichtig: Diese Leistungen sind zweckbestimmt und werden nicht auf deine Grundsicherung angerechnet.
Nein. Auch nach der Umstellung vom Bürgergeld auf die Neue Grundsicherung zum 1. Juli 2026 bleibt § 87a SGB III unverändert bestehen. Das Weiterbildungsgeld wird weder gekürzt noch gestrichen.
Geändert hat sich das Drumherum: Es gilt wieder der Vermittlungsvorrang, und die Agentur für Arbeit ist jetzt zentral zuständig – auch für Menschen in der Grundsicherung.
Du bekommst Weiterbildungsgeld, wenn alle drei Punkte erfüllt sind:
Wichtig: Reine Coachings oder kurze Aktivierungsmaßnahmen über den AVGS lösen kein Weiterbildungsgeld aus. Es geht um Qualifizierung mit Abschluss.
Weiterbildungsgeld bei Grundsicherung, ALG I und Selbstständigkeit:
150 € pro Monat für die gesamte Dauer der abschlussorientierten Weiterbildung, zusätzlich 1.000 € bei bestandener Zwischenprüfung und 1.500 € beim Abschluss.
Nein. Es ist eine zweckbestimmte Leistung und wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt – die Prämien ebenfalls.
Ja. Es wird nicht automatisch ausgezahlt. Stelle den Antrag bei deiner Agentur für Arbeit, sobald deine Weiterbildung bewilligt ist.
Nein. Voraussetzung ist eine nach § 81 oder § 82 SGB III geförderte, abschlussorientierte Weiterbildung – Coachings über den AVGS zählen nicht dazu.
Nein. § 87a SGB III bleibt von der Reform 2026 unberührt. Die 150 €/Monat und die Prämien gibt es weiterhin.
Prüfe zuerst, ob der Antrag gestellt und die Teilnahmebestätigung eingereicht ist. Frag dann schriftlich nach dem Bearbeitungsstand; bei Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.