Weiterbildungsgeld 2026: 150 € pro Monat für deine Weiterbildung

Das Weiterbildungsgeld (§ 87a SGB III) ist ein Zuschuss von 150 € pro Monat, den du zusätzlich zu ALG I oder Grundsicherung bekommst, wenn du eine abschlussorientierte Weiterbildung machst. Dazu kommen 1.000 € bei bestandener Zwischenprüfung und 1.500 € beim Abschluss. Die Leistung besteht auch nach der Reform 2026 weiter – sie wurde nicht abgeschafft.

Was ist das Weiterbildungsgeld?

Das Weiterbildungsgeld ist eine zweckbestimmte Zusatzleistung nach § 87a SGB III. Es soll dich finanziell entlasten, damit du eine längere Weiterbildung durchhältst statt aus Geldnot abzubrechen.

Was du bekommst:

  • 150 € pro Monat für die gesamte Dauer der Weiterbildung
  • 1.000 € Prämie bei bestandener Zwischenprüfung
  • 1.500 € Prämie beim erfolgreichen Abschluss

Insgesamt also bis zu 2.500 € Prämien plus die monatliche Zahlung. Wichtig: Diese Leistungen sind zweckbestimmt und werden nicht auf deine Grundsicherung angerechnet.

Wird das Weiterbildungsgeld 2026 abgeschafft?

Nein. Auch nach der Umstellung vom Bürgergeld auf die Neue Grundsicherung zum 1. Juli 2026 bleibt § 87a SGB III unverändert bestehen. Das Weiterbildungsgeld wird weder gekürzt noch gestrichen.

Geändert hat sich das Drumherum: Es gilt wieder der Vermittlungsvorrang, und die Agentur für Arbeit ist jetzt zentral zuständig – auch für Menschen in der Grundsicherung.

Wer hat Anspruch auf Weiterbildungsgeld?

Du bekommst Weiterbildungsgeld, wenn alle drei Punkte erfüllt sind:

  1. Du nimmst an einer Weiterbildung teil, die nach § 81 oder § 82 SGB III gefördert wird – in der Praxis heißt das: du hast einen Bildungsgutschein oder eine vergleichbare Förderzusage.
  2. Die Weiterbildung ist abschlussorientiert – sie führt zu einem anerkannten Berufsabschluss oder einer Teilqualifikation.
  3. Du beziehst während der Weiterbildung Arbeitslosengeld I oder Grundsicherungsgeld.

Wichtig: Reine Coachings oder kurze Aktivierungsmaßnahmen über den AVGS lösen kein Weiterbildungsgeld aus. Es geht um Qualifizierung mit Abschluss.

Weiterbildungsgeld beantragen – so geht's

  1. Förderzusage sichern:
    Ohne Bildungsgutschein kein Weiterbildungsgeld. Wähle zuerst deinen Kurs in unserer Kursbörse und beantrage die Förderung. Noch unklar, wohin die Reise gehen soll? Unsere Übersicht Berufe für Quereinsteiger zeigt realistische Zielberufe.
  2. Antrag stellen:
    Das Weiterbildungsgeld wird nicht automatisch gezahlt – du musst es beantragen. Das passende Formular bekommst du bei deiner Agentur für Arbeit oder online über das eService-Portal.
  3. Teilnahmebestätigung einreichen:
    Der Bildungsträger bestätigt, dass du die Weiterbildung begonnen hast und sie abschlussorientiert ist.
  4. Prämien separat beantragen:
    Zwischen- und Abschlussprämie werden nach der jeweiligen Prüfung fällig – reiche den Nachweis zeitnah ein.

Weiterbildungsgeld nicht erhalten? Diese Gründe gibt es

  • Kein Antrag gestellt: Der häufigste Grund – die Leistung kommt nicht automatisch.
  • Weiterbildung nicht abschlussorientiert: Bei kürzeren Maßnahmen ohne Abschluss besteht kein Anspruch.
  • Kein Leistungsbezug: Ohne ALG I oder Grundsicherung während der Maßnahme entfällt der Anspruch.
  • Nachweis fehlt: Ohne Teilnahmebestätigung des Trägers kann nicht gezahlt werden.
  • Bearbeitungszeit: Die erste Zahlung kann sich um einige Wochen verzögern – frag aktiv nach dem Bearbeitungsstand.

Weiterbildungsgeld bei Grundsicherung, ALG I und Selbstständigkeit:

  • Grundsicherung (früher Bürgergeld): Anspruch besteht, die 150 € werden nicht angerechnet.
  • ALG I: Anspruch besteht zusätzlich zum Arbeitslosengeld.
  • Selbstständige: Nur wenn du im Leistungsbezug bist und eine geförderte, abschlussorientierte Weiterbildung machst – sonst nicht.

Weiterführende Informationen und Quellen

FAQ

150 € pro Monat für die gesamte Dauer der abschlussorientierten Weiterbildung, zusätzlich 1.000 € bei bestandener Zwischenprüfung und 1.500 € beim Abschluss.

Nein. Es ist eine zweckbestimmte Leistung und wird zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt – die Prämien ebenfalls.

Ja. Es wird nicht automatisch ausgezahlt. Stelle den Antrag bei deiner Agentur für Arbeit, sobald deine Weiterbildung bewilligt ist.

Nein. Voraussetzung ist eine nach § 81 oder § 82 SGB III geförderte, abschlussorientierte Weiterbildung – Coachings über den AVGS zählen nicht dazu.

Nein. § 87a SGB III bleibt von der Reform 2026 unberührt. Die 150 €/Monat und die Prämien gibt es weiterhin.

Prüfe zuerst, ob der Antrag gestellt und die Teilnahmebestätigung eingereicht ist. Frag dann schriftlich nach dem Bearbeitungsstand; bei Ablehnung kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.