Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) auch Bildungsgutschein genannt ist ein wichtiges Instrument der aktiven Arbeitsförderung in Deutschland. Er unterstützt Menschen, die auf Jobsuche sind, indem er die Teilnahme an Maßnahmen ermöglicht, die die Chancen auf eine Beschäftigung verbessern. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte des AVGS erläutert: Definition, Anspruchsberechtigung, Beantragung und Hinweise zur Nutzung.
Der AVGS ist ein von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter ausgestellter Gutschein, der den Zugang zu bestimmten arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen eröffnet. Mit dem AVGS können Arbeitssuchende kostenfrei an folgenden Angeboten teilnehmen:
Coachings (z. B. Bewerbungscoaching, Existenzgründungsberatung)
Vermittlung durch private Arbeitsvermittler
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (z. B. Praktika, berufliche Qualifizierungen)
Ziel ist es, die Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern und die Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Die Kosten der Maßnahme werden dabei vollständig von der Bundesagentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter übernommen, sofern der Träger der Maßnahme zertifiziert ist (nach AZAV – Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung).
Weitere Informationen bei der Bundesagentur für Arbeit
Der AVGS richtet sich an verschiedene Personengruppen:
Arbeitslose (§ 45 SGB III)
Arbeitssuchende, auch wenn sie noch nicht arbeitslos gemeldet sind (z. B. während der Kündigungsfrist)
Beschäftigte in Transfergesellschaften
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen (z. B. befristete Verträge, Kurzarbeit)
Selbstständige oder Freiberufler, die ihre Tätigkeit aufgeben oder wechseln wollen
Der Anspruch auf einen AVGS ist teilweise Ermessenssache: Es besteht kein gesetzlicher Anspruch, aber die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter entscheiden im Einzelfall über die Notwendigkeit der Förderung.
Weitere Infos zur Gesetzlichen Grundlage des Bildungsgutscheins findest Du hier: § 45 SGB III – Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Um einen AVGS zu erhalten, sollten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Es besteht ein konkreter Förderbedarf, z. B. zur Verbesserung der Vermittlungschancen.
Der Antragsteller ist bei der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter gemeldet.
Die Maßnahme ist sinnvoll und geeignet, die Integration in Arbeit zu fördern.
Der Maßnahmeträger ist AZAV-zertifiziert.
Ob und wann ein AVGS ausgestellt wird, hängt vom Ermessen des Sachbearbeiters ab. Es empfiehlt sich, das Gespräch mit dem zuständigen Berater gezielt vorzubereiten und den eigenen Förderbedarf plausibel darzulegen.
Beratungsgespräch vereinbaren:
Kontaktieren Sie Ihre zuständige Agentur für Arbeit oder das Jobcenter und vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Vermittler.
Bedarf erläutern:
Legen Sie dar, warum Sie eine AVGS-geförderte Maßnahme benötigen und welche Ziele Sie verfolgen (z. B. berufliche Neuorientierung, Bewerbungscoaching).
Antrag stellen:
Der AVGS kann formlos, schriftlich oder mündlich beim Berater beantragt werden. In der Regel stellt der Berater den Gutschein im Gespräch direkt aus.
Maßnahmeträger wählen:
Mit dem AVGS können Sie sich einen zertifizierten Anbieter für die gewünschte Maßnahme aussuchen. Anbieterlisten finden Sie zum Beispiel hier auf der Weiterbildungszentrale oder im KURSNET der Bundesagentur für Arbeit
Maßnahme starten:
Nach Vorlage des AVGS beim Träger und positiver Rückmeldung kann die Maßnahme beginnen.
Gültigkeitsdauer: Der AVGS ist in der Regel befristet (z. B. drei Monate). Innerhalb dieser Frist muss die Maßnahme begonnen werden.
Maßnahmeträger: Achten Sie auf die AZAV-Zertifizierung, sonst werden die Kosten nicht übernommen.
Maßnahmewahl: Sie können den Anbieter frei wählen, sofern dieser zertifiziert ist.
Kosten: Die Förderung umfasst in der Regel die Maßnahmekosten und ggf. Fahrtkosten oder andere notwendige Ausgaben.
AVGS steht für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Es handelt sich um einen Gutschein, den Arbeitsuchende oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter erhalten können, um bestimmte Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung zu finanzieren.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der AVGS oft als “Bildungsgutschein” bezeichnet, offiziell sind es jedoch zwei verschiedene Förderinstrumente. Wer einen Bildungsgutschein im engeren Sinn sucht, meint in der Regel den Gutschein für berufliche Weiterbildung oder Umschulung nach § 81 SGB III.
Grundsätzlich können folgende Personen einen AVGS beantragen:
Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I oder II (ALG I oder ALG II) beziehen
Arbeitssuchende (auch ohne Leistungsbezug)
Personen in einer Transfergesellschaft
Von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte (z. B. wegen befristetem Arbeitsvertrag oder Kündigung)
Selbstständige und Freiberufler, die sich neu orientieren möchten
Ob ein AVGS ausgestellt wird, entscheidet die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter im Einzelfall. Es besteht kein Rechtsanspruch, aber eine gute Begründung erhöht die Chancen deutlich.
Kontaktaufnahme mit dem Arbeitsvermittler bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter
Schilderung des eigenen Unterstützungsbedarfs (z. B. Bewerbungscoaching, Existenzgründung, Umschulung)
Antragstellung, formlos möglich (mündlich, schriftlich oder per E-Mail)
Der Vermittler prüft den Antrag und stellt ggf. einen AVGS aus
Der AVGS kann formlos beantragt werden, z. B. per E-Mail oder über das eService-Portal der Bundesagentur für Arbeit. Ein Beratungsgespräch ist aber meistens Voraussetzung.
Nicht zwingend. Auch Arbeitssuchende, die nicht offiziell arbeitslos gemeldet sind (z. B. in der Kündigungsfrist), können einen AVGS erhalten. Wichtig ist, dass ein konkreter Förderbedarf besteht und ein Beratungsgespräch stattgefunden hat.
Coaching (Bewerbung, Karriereplanung, Existenzgründung)
Private Arbeitsvermittlung
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (z. B. Praktika, Probearbeit, Trainingsmaßnahmen)
Die Maßnahme muss von einem nach AZAV zertifizierten Träger durchgeführt werden.
Ja, für Antragsteller entstehen keine Kosten. Die Kosten für die Maßnahme übernimmt die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter direkt gegenüber dem Maßnahmeträger. Eventuell werden sogar zusätzliche Kosten (z. B. Fahrtkosten) übernommen.
Nein, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Die Entscheidung liegt im Ermessen des zuständigen Beraters. Allerdings gibt es Situationen, in denen ein AVGS häufig bewilligt wird, etwa bei längerer Arbeitslosigkeit oder besonderem Förderbedarf.
Ja, Du kannst einen zertifizierten Maßnahmeträger frei wählen, sofern dieser die gewünschte Maßnahme anbietet und nach AZAV zertifiziert ist.
Bei Ablehnung kann ein neuer Antrag gestellt werden, idealerweise nach Anpassung oder genauerer Begründung des Förderbedarfs. Ein Gespräch mit dem Berater und das Darlegen individueller Hürden erhöhen die Erfolgsaussichten.
Häufig ja, besonders wenn Sie an einer mehrtägigen oder längeren Maßnahme teilnehmen. Ob und in welchem Umfang Nebenkosten erstattet werden, sollten Sie mit dem Träger und der Agentur für Arbeit klären.